regio.magazin S. 3, Christian Fink:
Gedenkstätte für ungeborene Kinder auf Muttenzer Friedhof eingeweiht
Wir wissen wenig darüber, wie Frauen mit dem Tod eines ungeborenen Kindes umgehen. Nur so viel: Mit einer Fehlgeburt ist viel Schmerz verbunden. Und mit ihrer Trauer bleiben Betroffene oftmals alleine.Noch beim schmerzbeladensten Thema bringt es dieses Blatt fertig sich mitten in jeden verfügbaren Fettnapf zu setzen. "Wir wissen wenig...": Dann hör Dich halt um! Und / Oder spar Dir Deine distanzierten Männer-Plattitüden! Und dann entwirr mal Deinen Umgang mit "ungeboren", "totgeboren", und "Fehlgeburt"! Die Gedenkstätte ist nicht (in Worten: NICHT) für "ungeborene" Kinder, sondern für totgeborene.
Wenn eine Frau ihr Kind verliert, von mir aus noch vor der 22. oder 24. Woche, wie willst Du das nennen? Nicht "Geburt"? Stimmt Christian Fink überein mit dem Gynäkologen alter Schule, den er am Schluss seines Artikels zitiert, mit dem Leiter der Frauenklinik am Kantonsspital Bruderholz, Siegfried Henzl, der alles, was früher als um den regulären Geburtstermin herum zu einer Totgeburt führt, eine "Art Selbstreinigung der Natur" nennt? Frag doch eine einzige betroffene Frau! Frag sie, was sie von Henzl und seiner Terminologie hält! Frag sie, ob sie sich nach einer Fehlgeburt "selbstgereinigt" fühlt! Nein, Holzpflock, tu's nicht, die Aufforderung ist nicht ernst gemeint, sie dient nur der Verdeutlichung! Ungeborene Kinder befinden sich noch - ob lebendig oder tot - im Leib ihrer Mutter. Ihnen steht die Geburt noch bevor, ob sie leben oder tot sind. Darum macht die Schlagzeile auf der Titelseite des regiomagazins ebenfalls keinen Sinn, sondern zeugt nur von der Ignoranz des Schreibers:
Ungeboren, aber nicht vergessenDie einzigen "ungeborenen" Kinder, die betrauert werden können, sind die nie gezeugten, die vorgestellten, die phantasierten, die gewünschten. Wenn also zum Beispiel ein Paar feststellt, dass es keine Kinder zeugen kann (IVF hin oder her), dann kann es ungeborene Kinder betrauern.
Fink ventiliert aber auch sachliche Fehler: Tot geborene Kinder über
22 Wochen oder 500 Gramm Gewicht sind dem Zivilstandsamt zu melden. Die Grenze liegt nicht mehr bei
24 Wochen, das ist die alte Regelung. Wenn Fink 1:1 Rita Wirz, die Leiterin des Bestattungswesens in Basel zitiert mit dieser falschen Angabe, dann gratuliere ich der Dame zu ihrem Fachwissen! Denn
Art. 9 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, in Kraft seit dem 1.1.05, lautet:
Art. 9 Geburt
1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen.
patpatpat - 31. Mai, 09:28